9. Ambulante Massnahme 9.1. Die Vorinstanz hat eine kombinierte stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB i.V.m. Art. 60 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 39). Auch die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 8). 9.2. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sind erfüllt: - 45 -