8.6.2. Die Busse ist vollständig an die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug anzurechnen (siehe dazu unten), so dass sie als bezahlt gilt. Damit entfällt auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 8.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 700.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen.