8.5.5. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Wie bereits bei der Freiheitsstrafe ausgeführt, bedeutet die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. hierzu nachfolgend), zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB ausgeschlossen ist. 8.5.6. Die Geldstrafe ist vollständig an die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug anzurechnen (siehe dazu unten), so dass sie als bezahlt gilt. 8.6. 8.6.1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung auch gegen die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'000.00.