Bei sämtlichen vorgenannten Beschimpfungen handelt es sich überwiegend um oft ausgesprochene Beschimpfungen, die im vorliegenden Kontext weder in ihrer eigentlichen Bedeutung gemeint waren noch als solche empfunden worden sind. Dennoch handelt es sich zweifellos um Beschimpfungen, hinsichtlich deren Kundgabe der Beschuldigte wiederum um ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Insgesamt ist hinsichtlich dieser weiteren Beschimpfungen je von einem noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je 20 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.