__ in Ruhe zu lassen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Ehre von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Beschimpfungen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 8.5.3. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die weiteren Beschimpfungen, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: