Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands, die eine Verletzung der Ehre voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. So hat er A._____ beschimpft, obwohl ihm jegliche Kontaktaufnahme mit dieser untersagt war. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, auf das Versenden dieser Textnachricht zu verzichten und A._____ in Ruhe zu lassen.