Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). Der Beschuldigte hat A._____ per Textnachricht geschrieben, sie habe weder Stolz noch Ehre. Bei der Beschimpfung, wonach ein Mensch keinen Stolz habe und ehrlos sei, handelt es sich im breiten Spektrum möglicher Beschimpfungen - 42 - zwar nicht um eine leichte Erscheinungsform; die Beschimpfung wiegt aber auch noch nicht besonders schwer. Es ist von einem leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen.