8.4.5. Die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. nachfolgend E. 9), bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2). Somit ist die Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt auszufällen.