Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 8.4.4. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.