Entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12), stellt der Umstand, dass er sich nunmehr im vorzeitigen Massnahmenvollzug bzw. im Vollzug einer früher ausgesprochenen Freiheitsstrafe wohl verhalten hat, keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2009 E. 5.5). Er vermag deshalb aus dem Führungsbericht vom 31. Juli 2023, wonach seit seinem Eintritt keine Disziplinierungen oder kritische Vorkommnisse verzeichnet worden seien (Eingabe vom 8. August 2023 S. 6), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da ein korrektes Verhalten im Vollzug vorausgesetzt werden kann.