einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt. Entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12), stellt der Umstand, dass er sich nunmehr im vorzeitigen Massnahmenvollzug bzw. im Vollzug einer früher ausgesprochenen Freiheitsstrafe wohl verhalten hat, keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2009 E. 5.5).