Der heute 32-jährige, kinderlose und ledige Beschuldigte, befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt W._____. Zuvor war er arbeitslos (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.; UA act. 73). Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).