8.4.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen (vgl. E. 8.3), mit denen der Beschuldigte zu teilund unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist, straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.