Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass diese Drohung mit der versuchten einfachen Körperverletzung, dem zum Nachteil von A._____ begangenen Hausfriedensbruch, der Nötigung und der Sachbeschädigung insofern in einem persönlichen Zusammenhang steht, als dass diese Delikte allesamt zum Nachteil von A._____ begangen wurden. Aufgrund dessen wiegt der Gesamtschuldbeitrag weniger schwer.