So liess sie sich durch einen Freund begleiten, um ihren Sohn von dessen Training abzuholen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2.2). Auch hinsichtlich dieser Drohung verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne weiteres möglich gewesen, davon abzusehen, A._____ in deren Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. - 40 - Es ist nicht ersichtlich, dass er aus einer subjektiv aussichtslos empfunden Lage heraus gehandelt hätte.