Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem gerade noch leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Drohung mit den vorgängig abgehandelten Delikten in keinem Zusammenhang steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für die Drohung angemessen um 2 Monate auf 1 Jahr und 8 Monate zu erhöhen. 8.4.2.8. Betreffend die Drohung vom 12. November 2020 ist Folgendes festzuhalten: