zu verletzten. So gab der Beschuldigte gegenüber M._____ an, dass er wisse, wo Letztgenannter arbeite und dass er ihn am nächsten Tag erwischen und Leute vom Motorradclub N. vorbeischicken würde. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass Schmerzen weh tun würden. Durch die Drohung wurde M._____ zumindest für eine gewisse Dauer in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, da er im Anschluss daran, anstatt zur Arbeit, zur Polizei gegangen ist, um Anzeige zu erstatten. Weiter wurde er aufgrund dieser Drohung durch seinen Vorgesetzten vorerst nicht für weitere Einsätze eingeplant (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3.2). Bei der Drohung mit einer Körperverletzung handelt es sich um eine Drohung