Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Sachbeschädigung in einem engen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur gleichentags begangenen versuchten einfachen Körperverletzung, dem Hausfriedensbruch sowie der Nötigung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für die Sachbeschädigungen angemessen um 2 Monate auf 1 Jahr und 6 Monate zu erhöhen. 8.4.2.7. Betreffend die am 27. September 2020 begangene Drohung ergibt sich Folgendes: