Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Sachbeschädigungen von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Sachbeschädigung in einem engen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur gleichentags begangenen versuchten einfachen Körperverletzung, dem Hausfriedensbruch sowie der Nötigung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt.