Auch wenn der massgebliche Zeitwert nicht feststeht, ist der vom Beschuldigten verursachte Sachen nicht zu bagatellisieren. Es handelt sich allerdings auch nicht um einen hohen Schaden, zumal der Schaden deutlich unter dem Grenzwert für die Annahme eines hohen Schadens von Fr. 10'000.00 liegen dürfte (Art. 144 Abs. 3 StGB; BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Dementsprechend ist von einem noch vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, aus. Es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, darauf zu verzichten, die Glasscheibe der Türe sowie das Mobiltelefon zu zerstören.