8.4.2.6. Betreffend die Sachbeschädigung ergibt sich Folgendes: Durch Art. 144 StGB wird die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache geschützt, wobei neben dem Eigentum auch Gebrauchs- oder Nutzungsrechte mitumfasst werden (SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 144 StGB). Der Beschuldigte hat am 14. Oktober 2020 in der Wohnung von A._____ eine Glasscheibe der Wohnzimmertür sowie ein Mobiltelefon zerstört. Auch wenn der massgebliche Zeitwert nicht feststeht, ist der vom Beschuldigten verursachte Sachen nicht zu bagatellisieren.