Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von - 38 - 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist festzuhalten, dass der vorliegende Hausfriedensbruch in keinem Zusammenhang zu den vorgängig abgehandelten Delikten steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für den Hausfriedensbruch angemessen um 1 Monat auf 1 Jahr und 4 Monate zu erhöhen.