Der Beschuldigte ist am vorgenannten Datum gegen den Willen des Berechtigten in die umzäunte Badeanstalt am […]-See in Z._____ eingedrungen. Dies, obwohl entsprechende Hinweise und Schilder bei den Zugängen zum […]-See ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot signalisierten. Durch sein Vorgehen wurde jedoch – soweit ersichtlich – niemand in dessen Privatsphäre oder Sicherheitsgefühl verletzt. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist denn auch nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, aus.