Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem engen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur gleichentags begangenen versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Nötigung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für den Hausfriedensbruch angemessen um 1 Monat auf 1 Jahr und 3 Monate zu erhöhen. 8.4.2.5. In Bezug auf den am 8. April 2020 begangenen Hausfriedensbruch ergibt sich Folgendes: