Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, zu berücksichtigen. Es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, darauf zu verzichten, die Wohnung von A._____ zu betreten und die Frage nach dem Verbleib seines Mobiltelefons auf andere und legale Weise abzuklären.