Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Das Hausrecht ist Teil der Persönlichkeitsrechte des Inhabers eines Raums (BGE 103 IV 162 E. 1 f.; BGE 83 IV 154 E. 1). Der Beschuldigte ist in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2020 gegen den mehrmals ausdrücklich kundgetanen Willen von A._____ und somit unrechtmässig in deren Wohnung eingedrungen und ist anschliessend darin verweilt. Dabei hat er nicht nur das Hausrecht, sondern auch die Privatsphäre der in dieser Nacht anwesenden A._____ verletzt und sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt.