Insgesamt ist von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation muss berücksichtigt werden, dass die Nötigung in einem engen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur gleichentags begangenen versuchten einfachen Körperverletzung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für die Nötigung angemessen um 2 Monate auf 1 Jahr und 2 Monate zu erhöhen.