Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Der Beschuldigte hat am 15. Oktober 2020 so lange gegen die Balkontüre von A._____ getreten, bis diese aus Angst, der Beschuldigte könnte die Balkontüre eintreten, die Türe geöffnet hat. Die geschaffene Zwangssituation und die damit einhergehende Einschränkung der Handlungsfreiheit von A._____ ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen.