Der Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 1 Monat zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Im Rahmen der Asperation ist festzuhalten, dass die versuchte einfache Körperverletzung in keinem Zusammenhang zur bereits abgehandelten mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend schwer wiegt. Damit ist die Freiheitsstrafe für die versuchte einfache Körperverletzung um 4 Monate auf 12 Monate zu erhöhen. - 36 - 8.4.2.3. Betreffend die Nötigung ergibt sich Folgendes: