Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil der Wischmopp zerbrochen und die durch A._____ erlittenen Verletzungen die vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erforderliche Schwere nicht erreicht haben. Der Beschuldigte hat wiederholt auf A._____ eingeschlagen, bis der aus einer Aluminium-Verstrebung bestehende Wischmopp schliesslich zerbrochen ist.