Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der davon erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen für eine vollendete einfache Körperverletzung von einem leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Nachdem es jedoch bei einem Versuch geblieben ist, ist eine angemessene Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).