Das Tatvorgehen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. So zeugt sein Vorgehen weder von besonderer Brutalität noch Hinterhältigkeit. Das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. So ist er bei A._____ zuhause auf diese losgegangen, nachdem er gegen ihren Willen in deren Wohnung eingedrungen ist, um sein Mobiltelefon zurückzuerhalten. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, sich zu beherrschen und darauf zu verzichten mit dem Wischmopp auf A._____ einzuschlagen.