Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat am 15. Oktober 2020 mehrmals mit einem Wischmopp auf A._____ eingeschlagen und dabei in Kauf genommen, diese dadurch zu verletzen. Dadurch hat A._____ Hautrötungen, Schürfungen, Kratzdefekte sowie kratzerartige Hautläsionen erlitten, bei welchen es sich jedoch lediglich um oberflächliche Verletzungen handelt, welche nicht die für eine einfache Körperverletzung notwendige schwere - 35 -