8.4.2.2. Betreffend die versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).