Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einer dafür – auch unter Berücksichtigung des Strafminderungsgrundes gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass insofern ein persönlicher und sachlicher Zusammenhang zur vorgängig abgehandelten Vermittlung besteht, als dass es in beiden Fällen um die Vermittlung von neuen Abnehmern an D.___