Betreffend die neutral zu wertende Art und Weise des Tatvorgehens und die fehlende höhere hierarchische Stellung kann auf die vorgängig in E. 8.4.1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Auch betreffend die leicht bis mittelstark verschuldensmindernd zu berücksichtigende Tatsache, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und die Vermittlung der Erlangung von Kokain diente, kann auf die in E. 8.4.1 gemachten Ausführungen verwiesen werden.