8.4.2.1. In Bezug auf die G._____ betreffende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat den Abnehmer G._____ zum Zweck des Verkaufs von 0.6 Gramm Kokain (0.4 Gramm reiner Wirkstoff) an D._____ vermittelt, woraufhin es zum Verkauf gekommen ist. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei Kokain um eine harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Auch hier ist der durchschnittliche Reinheitsgehalt des Kokains von 69% neutral zu werten. Es handelt sich bei 0.4 Gramm - 34 - reinem Wirkstoff um eine kleine Drogenmenge, weshalb das Verschulden entsprechend leicht wiegt.