Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem nicht mehr leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einer dafür – auch unter Berücksichtigung des Strafminderungsgrundes gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG – angemessenen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 8.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.