dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dennoch rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung, den Umstand, dass die Vermittlung der Ermöglichung des eigenen Betäubungsmittelkonsums sowie der Befriedigung der eigenen Sucht gedient hat, innerhalb des Strafrahmens leicht bis mittelstark verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG).