Die Steuerungsfähigkeit sei mitunter aufgrund seiner Suchterkrankung herabgesetzt gewesen, wobei diese Herabsetzung keine Auswirkung auf die Schuldfähigkeit gehabt habe (UA act. 294 f.). Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass er sich im Tatzeitpunkt ernsthaft darum gekümmert hätte, von seiner Drogensucht wegzukommen oder eine legale Substitutionsabgabe beantragt hätte. Mithin hat er mit der Vermittlung zum Erhalt von Drogen zwecks Befriedigung seiner Drogensucht den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung