amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4; UA act. 294) über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. So lag dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L._____ vom 4. Juli 2021 zufolge im Tatzeitpunkt keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat sei nicht vermindert gewesen. Die Steuerungsfähigkeit sei mitunter aufgrund seiner Suchterkrankung herabgesetzt gewesen, wobei diese Herabsetzung keine Auswirkung auf die Schuldfähigkeit gehabt habe (UA act.