Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich durch den Betäubungsmittelhandel den eigenen Konsum finanzierte. Der Umstand, dass er nicht direkt einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich allerdings neutral und nicht verschuldensmindernd aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Auch verfügte der Beschuldigte trotz seiner Drogensucht (vgl. Plädoyer des - 33 -