Ebenfalls neutral wirkt sich der Umstand aus, dass dem Beschuldigten keine höhere hierarchische Stellung innerhalb eines Verteilnetzes zukam. Denn auch wer an einem Drogenhandel nur auf einer tiefen Hierarchiestufe mitwirkt oder nur vermittelt, nimmt im Drogenhandel eine wichtige und unabdingbare Rolle ein, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4).