Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich der Umstand aus, dass dem Beschuldigten keine höhere hierarchische Stellung innerhalb eines Verteilnetzes zukam.