Dementsprechend nicht mehr leicht bis mittelschwer wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Der Reinheitsgehalt des Kokains von 69% erscheint durchschnittlich, weshalb dies neutral zu werten ist.