Auch der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299 E. 2c). Bei Kokain handelt es sich um eine harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Die Menge des reinen Wirkstoffs liegt mit 6.9 Gramm bei mehr als einem Drittel des Grenzwerts von 18 Gramm für einen mengenmässig schweren Fall. Diese Wirkstoffmenge ist nicht zu bagatellisieren. Dementsprechend nicht mehr leicht bis mittelschwer wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten.