Die ausgesprochenen teilbedingten und unbedingten Strafen konnten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten, was er eindrücklich unter Beweis gestellt hat. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre.