einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die gegen den Beschuldigten ergangenen Strafen, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Die ausgesprochenen teilbedingten und unbedingten Strafen konnten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten, was er eindrücklich unter Beweis gestellt hat.