Die drei weiteren im Strafregisterauszug verzeichneten Strafen wurden nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, weshalb es sich hierbei nicht um Vorstrafen handelt. Sie betreffen jedoch das Nachtatverhalten und dürfen deshalb im Rahmen der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe mitberücksichtigt werden. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 11. März 2021 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 40.00 verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2021 wurde - 31 -