Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, die Nötigung gemäss Art. 181 StGB, die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Der Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, der Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art.